Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutsche Oldtimer-Reisen GmbH


1. Geltungsbereich

Die Deutsche Oldtimer-Reisen GmbH (nachfolgend „DOR“) veranstaltet geführte und begleitete Oldtimerreisen für Selbstfahrer mit eigenem oder – sofern vereinbart – gemietetem Fahrzeug.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von DOR angebotenen Reisen, Veranstaltungen und damit verbundenen Dienstleistungen. Vertragspartner sind die Deutsche Oldtimer-Reisen GmbH und der jeweilige Kunde (nachfolgend „Teilnehmer“ oder „Reisender“).

Soweit DOR Leistungen Dritter, insbesondere Hotels, Restaurants, Beförderungsunternehmen, Reiseleiter oder sonstige Dienstleister vermittelt, kommen die jeweiligen Verträge unmittelbar zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Leistungserbringer zustande. Für diese Leistungen gelten die Vertragsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers. DOR haftet hierfür ausschließlich im gesetzlichen Umfang.

Maßgeblich für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die jeweilige Reiseausschreibung, die Leistungsbeschreibung, das individuelle Angebot sowie die Buchungsbestätigung.

2. Vertragsabschluss

Die Darstellung der Reisen auf der Internetseite, in Prospekten oder sonstigen Veröffentlichungen stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Die Buchung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder über das Buchungsformular der DOR-Homepage. Mit seiner Anmeldung bietet der Teilnehmer verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages für sich sowie für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden an.

Der Reisevertrag kommt erst durch die schriftliche Buchungsbestätigung der Deutschen Oldtimer-Reisen GmbH zustande. Mit der Buchungsbestätigung erhält der Teilnehmer – soweit gesetzlich erforderlich – den Reisepreissicherungsschein gemäß § 651r BGB sowie die Anzahlungsrechnung. Alle weiteren Reiseunterlagen werden etwa 4 Wochen vor Reiseantritt mit der Schlussrechnung zugesendet.

Kann eine gewünschte Reise nicht durchgeführt werden oder sind keine Plätze mehr verfügbar, ist DOR berechtigt, dem Teilnehmer ein gleichwertiges Alternativangebot zu unterbreiten. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit Annahme des Alternativangebots zustande.

DOR behält sich das Recht vor, Buchungsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Reisebeschreibung, dem individuellen Angebot sowie der Buchungsbestätigung.

Angaben in Prospekten oder auf Internetseiten von Hotels, Restaurants oder sonstigen Leistungsträgern sind nicht Bestandteil des Vertrages, sofern sie nicht ausdrücklich von DOR bestätigt wurden.

DOR ist berechtigt, nach Vertragsabschluss notwendige Änderungen einzelner Reiseleistungen vorzunehmen, sofern diese aus sachlich gerechtfertigten Gründen erforderlich werden, den Gesamtcharakter der Reise nicht wesentlich verändern und für den Teilnehmer zumutbar sind.

Über wesentliche Änderungen wird der Teilnehmer unverzüglich informiert. Soweit gesetzlich vorgesehen, stehen dem Teilnehmer die entsprechenden Rechte nach den Vorschriften des Pauschalreiserechts zu.

Änderungen des Reiseverlaufs aufgrund behördlicher Anordnungen, witterungsbedingter Einflüsse, Sicherheitsgründe, Verkehrsverhältnisse oder vergleichbarer, von DOR nicht zu vertretender Umstände bleiben vorbehalten, sofern der Charakter der Reise insgesamt erhalten bleibt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die in der Reiseausschreibung oder im individuellen Angebot ausgewiesenen Reisepreise gelten pro Person bzw. pro Team, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Mit Zugang der Buchungsbestätigung und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb der in der Buchungsbestätigung genannten Zahlungsfrist auf das dort angegebene Konto unter Angabe der Buchungsnummer zu leisten.

Der verbleibende Reisepreis ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn ohne weitere Aufforderung zur Zahlung fällig. Erfolgt die Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn, ist der gesamte Reisepreis unmittelbar nach Vertragsabschluss fällig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist der Zahlungseingang bei der Deutschen Oldtimer-Reisen GmbH.

Geht eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht oder nicht vollständig ein, ist DOR berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und die gesetzlich zulässigen Rücktrittskosten bzw. Entschädigungen gemäß Ziffer 6 dieser AGB zu verlangen.

5. Mindestteilnehmerzahl

Für die Durchführung einer Reise gilt grundsätzlich eine Mindestteilnehmerzahl von vier Fahrzeugteams beziehungsweise acht Teilnehmern, sofern in der jeweiligen Reiseausschreibung nichts Abweichendes angegeben ist.

Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist DOR berechtigt, die Reise nach den gesetzlichen Bestimmungen abzusagen. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Unabhängig hiervon kann DOR nach eigenem Ermessen entscheiden, eine Reise auch mit einer geringeren Teilnehmerzahl durchzuführen. In diesem Fall können – nach vorheriger Information der Teilnehmer – einzelne Nebenleistungen angepasst oder reduziert werden, sofern dadurch der wesentliche Charakter der Reise nicht beeinträchtigt wird. Hierzu kann insbesondere der Verzicht auf ein Servicefahrzeug oder einen Begleitmechaniker gehören.

6. Rücktritt durch Teilnehmer

Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Deutschen Oldtimer-Reisen GmbH vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei DOR. Die Textform (z. B. E-Mail) ist ausreichend.

Soweit im jeweiligen Reiseangebot keine abweichenden Stornierungsbedingungen vereinbart wurden, gelten folgende Rücktrittskosten:

bis einschließlich 31 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei,

ab 30 Tagen bis einschließlich 8 Tage vor Reisebeginn: 50 % des vereinbarten Reisepreises,

ab 7 Tagen vor Reisebeginn sowie bei Nichtantritt der Reise: 100 % des vereinbarten Reisepreises.

Dem Teilnehmer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass DOR kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Entschädigung.

Der Teilnehmer ist berechtigt, einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu benennen, der mit Zustimmung von DOR in den Reisevertrag eintritt. Die Zustimmung kann nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden. Entstehende Mehrkosten werden ausschließlich in tatsächlich nachgewiesener Höhe berechnet.

Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen, die vom Teilnehmer zu vertreten sind, begründen keinen Anspruch auf teilweise Erstattung des Reisepreises.

DOR empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiseschutzversicherung sowie einer Auslandsreisekrankenversicherung.

7. Rücktritt durch DOR

Die Deutsche Oldtimer-Reisen GmbH (DOR) ist berechtigt, vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Reise aufgrund von Umständen, die DOR nicht zu vertreten hat, unmöglich wird oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dies gilt insbesondere bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, behördlichen Anordnungen, Sicherheitsrisiken oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts werden dem Teilnehmer sämtliche auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Soweit möglich und zumutbar, wird DOR dem Teilnehmer eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Der Teilnehmer ist nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

Individuell vom Teilnehmer außerhalb des Reisevertrages gebuchte Leistungen, insbesondere An- und Abreise, Fährverbindungen, Mautgebühren, Zwischenübernachtungen oder sonstige Fremdleistungen, sind nicht Bestandteil des Reisevertrages und werden von DOR nicht erstattet.

DOR ist ferner berechtigt, den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn ein Teilnehmer trotz Abmahnung den Reiseablauf nachhaltig stört oder durch sein Verhalten andere Teilnehmer, Mitarbeiter oder Dritte gefährdet oder erheblich beeinträchtigt. Hierzu zählen insbesondere beleidigendes, diskriminierendes, rassistisches, aggressives oder sonstiges grob vertragswidriges Verhalten. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen.

8. Außergewöhnliche Umstände

Für den Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts.

Der Teilnehmer kann vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Rücktrittsentschädigung vom Reisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung der Teilnehmer erheblich beeinträchtigen.

Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, erhebliche Sicherheitsrisiken, Epidemien, Pandemien, behördliche Reiseverbote oder vergleichbare Ereignisse, die von keiner Vertragspartei zu vertreten sind.

Auch DOR ist berechtigt, in solchen Fällen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer unverzüglich erstattet. Weitergehende Entschädigungsansprüche bestehen nur, soweit diese gesetzlich vorgesehen sind.

9. Fahrzeuge

Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich verkehrssichere und ordnungsgemäß zugelassene Fahrzeuge entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung. Soweit in der Leistungsbeschreibung nichts anderes geregelt ist, sind Fahrzeuge bis Baujahr 2000 zugelassen.

Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass sich das eingesetzte Fahrzeug während der gesamten Reise in einem technisch einwandfreien, betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften des Zulassungsstaates und der bereisten Länder entspricht.

Der Fahrer ist verpflichtet, während der gesamten Reise die jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für sämtliche Verkehrsverstöße sowie daraus entstehende Schäden oder Bußgelder haftet ausschließlich der Teilnehmer.

Ergibt sich vor oder während der Reise, dass ein Fahrzeug erhebliche technische Mängel aufweist oder die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist, ist DOR berechtigt, das betreffende Fahrzeug aus Sicherheitsgründen von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nur, soweit DOR den Ausschluss zu vertreten hat oder gesetzliche Ansprüche bestehen.

Vor Beginn der Reise erfolgt eine Einweisung der Teilnehmer in den Ablauf der Reise sowie in die besonderen Sicherheitsanforderungen. Den Anweisungen der Reiseleitung und der eingesetzten Mitarbeiter ist im Interesse der Sicherheit aller Teilnehmer Folge zu leisten.

10. Fahrzeugvermietung

Sofern im Rahmen der gebuchten Reise vereinbart, bietet die Deutsche Oldtimer-Reisen GmbH (DOR) dem Teilnehmer die Möglichkeit, für die Dauer der Reise ein geeignetes Fahrzeug anzumieten (über Dritte). Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell oder eine bestimmte Fahrzeugausstattung besteht nicht.

Mit Abschluss des Reisevertrages und der Bestätigung der Fahrzeuganmietung kommt zusätzlich ein Mietvertrag zu den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Mietbedingungen zustande. Diese sind Bestandteil der Buchungsunterlagen.

Das Mietfahrzeug kann am Geschäftssitz der DOR übernommen und zurückgegeben werden. Auf Wunsch des Teilnehmers kann gegen gesonderte Berechnung eine Anlieferung oder Abholung am Start- oder Zielort der Reise vereinbart werden.

Vor Übergabe des Fahrzeugs werden vorhandene Vorschäden gemeinsam dokumentiert. Nach Rückgabe erfolgt eine gemeinsame Fahrzeugkontrolle. Liegen keine neuen Schäden vor und bestehen keine offenen Forderungen, wird eine geleistete Sicherheitskaution innerhalb einer angemessenen Frist zurückerstattet.

Während der von DOR begleiteten Reise wird – soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung vorgesehen – ein Servicefahrzeug mitgeführt. Dieses dient ausschließlich der Unterstützung bei kleineren technischen Defekten und Pannen sowie dem Transport eines nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs zur nächstgeeigneten Werkstatt, zum Tagesziel oder Hotel, sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist.

Die Entscheidung über Art und Umfang einer Pannenhilfe trifft ausschließlich die Reiseleitung unter Berücksichtigung der Interessen aller Teilnehmer. Ein Anspruch auf sofortige Reparatur oder Fahrzeugtransport besteht nicht.

Soweit verfügbar, kann DOR bei einem Totalausfall des eigenen oder gemieteten Fahrzeugs vorübergehend ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen – soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung vorgesehen –. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nicht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Kosten für Kraftstoff, Reparaturen, Ersatzteile sowie Leistungen Dritter trägt grundsätzlich der Teilnehmer, soweit die Kosten nicht auf einem von DOR zu vertretenden Umstand beruhen.

11. Haftung

DOR haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DOR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Soweit Leistungen durch rechtlich selbständige Leistungsträger, insbesondere Hotels, Restaurants, Beförderungsunternehmen, Museen, Reiseleiter oder sonstige Dienstleister erbracht werden und diese Leistungen in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen ausgewiesen sind, haftet DOR ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vermittlerhaftung.

Die Teilnahme an den Reisen erfolgt mit dem eigenen oder gemieteten Fahrzeug auf eigene Verantwortung. Jeder Fahrer ist für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs sowie für die Einhaltung aller straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

DOR haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, Gepäck, Wertgegenständen oder sonstigem Eigentum der Teilnehmer, soweit der Schaden nicht von DOR vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

12. Mängel

Stellt der Teilnehmer während der Reise einen Mangel fest, hat er diesen unverzüglich der Reiseleitung oder der von DOR benannten Kontaktperson anzuzeigen, damit DOR Gelegenheit erhält, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen.

Unterbleibt eine zumutbare Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen oder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt sein.

Kann ein Reisemangel trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt werden oder verweigert DOR die Abhilfe, stehen dem Teilnehmer die gesetzlichen Rechte nach den Vorschriften des Pauschalreiserechts zu.

Ansprüche wegen Reisemängeln sind gegenüber der Deutschen Oldtimer-Reisen GmbH innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen geltend zu machen. Hiervon unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Teilnehmers.

13. Versicherungen

Soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind Reiseversicherungen nicht Bestandteil des Reisepreises. Die Deutsche Oldtimer-Reisen GmbH (DOR) empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserschutzversicherung, einer Auslandsreisekrankenversicherung sowie – bei Reisen mit eigenem Fahrzeug – eines europaweit gültigen Automobil-, Pannen- und Schutzbriefes.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise verarbeitet DOR personenbezogene Daten des Teilnehmers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit dies für die Durchführung der Reise erforderlich ist, dürfen Daten an Hotels, Beförderungsunternehmen, Reiseleiter oder sonstige Leistungsträger weitergegeben werden.

14. Datenschutz und Bildrechte

Während der Reise können durch DOR oder beauftragte Dritte Foto- und Videoaufnahmen zur Dokumentation der Reise sowie für Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit erstellt werden. Mit Abschluss des Reisevertrages erklärt sich der Teilnehmer grundsätzlich mit der Anfertigung und Nutzung solcher Aufnahmen einverstanden.

Der Teilnehmer kann der Verwendung von Bild- und Videoaufnahmen, auf denen er erkennbar abgebildet ist, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Bereits veröffentlichte Medien bleiben hiervon unberührt, soweit gesetzlich zulässig.

15. Gutscheine / Gewinne aus Verlosung

Für von DOR ausgegebene Reisegutscheine gelten ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweils gültigen Gutscheinbedingungen.

Soweit in den Gutscheinbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Bestimmungen dieser AGB entsprechend.

16. Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln oder sonstiger Pflichtverletzungen aus dem Reisevertrag verjähren nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Soweit gesetzlich zulässig, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, der auf das vertraglich vorgesehene Ende der Reise folgt.

Die gesetzlichen Vorschriften über längere Verjährungsfristen, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln oder bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.

16. Gerichtsstand und Rechtswahl

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Oldtimer-Reisen GmbH und dem Teilnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.

Ist der Teilnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist der Sitz der Deutschen Oldtimer-Reisen GmbH Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung rechtlich zulässig ist.